Satzung

Satzung des SV 1959 Ober-Ofleiden

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Sportverein 1959 Ober-Ofleiden e.V. und ist bei dem Amtsgericht Gießen unter VR 2890 in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Homberg (Ohm), Ortsteil Ober-Ofleiden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, gemäß 52, Absatz 2, Satz 1, Nr. 21 AO in Form der Pflege von Turnen, Sport und Spiel und der Jugendpflege Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zur sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen sportliche Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied des:

a) Landessportbundes Hessen e.V. (LSB)
b) des zuständigen Landesfachverbandes
c) des zuständigen Spitzenverbandes

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Sportverein 1959 Ober-Ofleiden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung gewähren, die im Rahmen des 3 Nr. 26a EStG liegt. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des LSB, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des Antragstellers sowie dessen Bankverbindung zu enthalten.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der ohne Begründung ergehen kann, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds

- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Spenden

Geld- und Sachspenden sind freiwillige Leistungen durch Personen, Firmen und Unternehmen, die keine Mitgliedschaft anstreben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Geschäftsführer
Kassenwart
Schriftführer
Abteilungsleiter Fußball
Abteilungsleiter Jugend
Abteilungsleiter Freizeitsport
Abteilungsleiter Alte Herren

mindestens 2 Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands 10 Ziffer 1. -5. vertreten.

§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

Einberufung der Mitgliederversammlung: Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss der Mitglieder

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer oder bei dessen Verhinderung durch den vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 7 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens 2 Personen aus dem vertretungsberechtigten Vorstand, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 14 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendliche haben bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kein Stimm- bzw. Wahlrecht. Zur Ausübung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

Entlastung des Vorstands
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
Bestätigung der von der jeweiligen Abteilung gewählten Abteilungsleiter bzw. Stellvertreter
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Wahl von 2 Kassenprüfern

§ 15 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Stadt Homberg unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

§ 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 10% der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Die fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung, insbesondere des Zwecks, ist jedoch eine Mehrheit von der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Satzungsänderungen die auf Anregung oder Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamts erfolgen müssen, können durch den Vorstand beschlossen werden und sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die 14 17 entsprechend.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §16 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands Liquidatoren. Jeweils zwei Personen vertreten gemeinsam. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Homberg (Ohm), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§ 20 Ehrenordnung

Der Verein verfügt über eine Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.



Stand: 13. März 2020

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